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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Angebote sowie Vertragsannahmen der AS SecurGard (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und somit Grundlage aller Ausführungen von Sicherheitsdiensten und weiteren Dienstleistungen einschließlich der Beratung.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) sind ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGBs gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(3) Für Folge, und / sowie Ergänzungsaufträge, Auftragserweiterungen usw. der unter Ziffer (1) aufgeführten Art, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls, wenn der Auftraggeber hier kein Verbraucher im Sinne des BGB ist.

2. Vertragsschluss

Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient (es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung vor).

Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr in Verzug, bei dem Auftragnehmer selbst.

Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftragnehmer und Auftraggeber werden in der Regel in gesonderten Verträgen oder den Auftragsbestätigungen vereinbart und/oder festgehalten.

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des BGB, sind die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht zum Abschluss von Verträgen berechtigt, das heißt weder zur Unterbreitung von Angeboten noch zur Annahme von Angeboten des Auftraggebers auf Abschluss von Verträgen.

Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschriften

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die zu Dokumentationsgründen schriftlich zu verfassende Begehungsvorschrift bzw. der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Kontrollen, Rundgänge und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und/oder Ergänzungen der Begehungsvorschrift bzw. des Alarmplans bedürfen zu Dokumentationsgründen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel, Zugangsberechtigung und Notfallanschriften

(1) Alle für die jeweiligen Dienste erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sollte der Zugang zu Objekten oder Schutzräumen anders als durch Schlüssel erfolgen, hat der Auftraggeber das hierzu technisch Erforderliche bereitzustellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 9 (Haftung). Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts oder einer Person auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen, Änderungen in der Erreichbarkeit oder der bei Gefährdung anzusprechenden Personen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. Je nach Art des Auftrages ist vom Auftraggeber eine Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

(3) Ist der Zugang zu dem zu bewachenden Objekt unmöglich, ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit.

4. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen usw.), sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Leitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist (spätestens innerhalb von sieben Werktagen) für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer und Verlängerung der Laufzeit

Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

7. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle einer Unterbrechung von über 24 Stunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

9. Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers zu Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen anderen Fällen ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers auf die Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten aus dieser Bestimmung beschränkt. Wesentliche Pflichten sind solche Pflichten, ohne deren Erfüllung der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht erfüllt werden kann.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Die Einschränkungen der Ziffern (1) und (2) gelten nicht, wenn a) Pflichten verletzt sind, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflichten), oder b) der Auftragnehmer, etwa in Fällen der Personenbewachung, eine besondere Vertrauensstellung in Anspruch nimmt oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten sind.

(4) Gemäß § 14 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung) besteht eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, etwa die Übernahme von Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung elektrischer bzw. mechanischer Anlagen, Maschinen, Heizvorrichtungen usw. Davon Abweichendes kann jederzeit individualvertraglich vereinbart werden.

(5) Leistungen aus Geld- und Wertdiensten sowie Werttransportdiensten unterliegen ausschließlich einer gesonderten, individualvertraglich zu vereinbarenden Haftungsregelung, wenn und soweit von der gesetzlichen Haftung abgewichen werden soll.

10. Geltendmachung von Haftungsansprüchen

(1) Schäden und/oder Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem der anspruchsberechtigte Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Lehnt der Auftragnehmer oder dessen Versicherung nach rechtzeitiger Anzeige gemäß (1) eine Eintrittspflicht ab, müssen die Ansprüche binnen drei Monaten ab Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie ausgeschlossen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche aus Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

(4) Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

11a. Eigenverantwortung des Auftraggebers / Mitverschulden

(1) Im Rahmen von Beratungsleistungen, der Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie bei der Durchführung von Einsätzen (insbesondere im Personen-, Objekt- und Eventschutz) obliegt der Securgard Sicherheit die fachliche Beurteilung der Gefährdungslage sowie die Empfehlung und Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Haftung der Securgard Sicherheit ist für Schäden ausgeschlossen, die ursächlich darauf beruhen, dass der Auftraggeber sich gegen die Umsetzung von Maßnahmen entschieden hat, die in einem von der Securgard Sicherheit erstellten Sicherheitskonzept ausdrücklich angeraten wurden, oder dass der Auftraggeber (bzw. die zu schützende Person) im konkreten Bedrohungsfall begründete Sicherheitsanweisungen des Personenschutzpersonals nicht befolgt oder eine fachlich angeratene Schutzmaßnahme ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall erfolgt dies auf eigene Gefahr des Auftraggebers.

11. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 9 (Haftung) ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhe der Versicherungssummen ist festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 03.05.2019 (Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019, BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

12. Fälligkeit, Zahlung des Entgelts

(A) Die Leistungen werden in der Regel umgehend nach Ende einer Maßnahme bzw. eines Auftrages, mindestens aber monatlich, abgerechnet. Fälligkeit tritt ohne andere Vereinbarung sofort ein. Das gilt auch, wenn sich der Vertrag mangels Kündigung verlängert.

(1) Das Entgelt für den Vertrag mit einem Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist, ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, monatlich im Voraus zu zahlen, spätestens sofort mit Rechnungserhalt. Die Vergütung wird auch für Verbraucher mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.

(2) Grundsätzlich gelten folgende Abrechnungseinheiten: je angefangene halbe Stunde (Halbstunden-Takt); Tagessatz gleich Tagespauschale bezieht sich auf einen 12-Stunden-Einsatz. Über den Tagessatz hinausgehende Dienstzeiten werden zum Stundensatz analog dem Tagessatz abgerechnet, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Zuschläge (z. B. Spät-, Nacht- und Feiertagszuschlag). Bei Personenschutz- und Begleitschutzaufträgen mit Tagespauschalen beginnt der Abrechnungszeitraum eine halbe Stunde nach Anreisebeginn, die Abreisezeit beginnt ebenfalls eine halbe Stunde nach Reise- bzw. Fahrtantritt und wird nach Zeitstunden berechnet. Grundlage für die Zeitmessung der An- und Abreise ist in der Regel der Firmensitz. Bei Nutzung von Leihwagen gilt der Standort Sixt Bornheim. Für alle übrigen Auftragsausführungen, z. B. Veranstaltungsschutz oder Aufklärungsmaßnahmen, gilt der vereinbarte bzw. dem jeweiligen Angebot zugrunde liegende Stundensatz gleichfalls für die An- und Abreisezeiten, ab den ersten 30 Minuten nach Reisebeginn bzw. Abfahrtszeit.

(3) Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung den vereinbarten oder gesetzlichen Zinssatz für alle ausstehenden Beträge erheben (der gesetzliche Zinssatz wird gemäß § 288 BGB ermittelt). Für den Fall des Zahlungsverzugs mit ausstehenden Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer kann dieser die jeweiligen Dienstleistungen und Leistungen einbehalten.

13. Preisänderung

Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt um den Prozentsatz zu verändern, um den sich die Lohnkosten, Nebenkosten und sonstigen genannten Kosten bzw. der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats bekannt gegeben wurde.

14. Sonstige Kosten, Spesen

Soweit zur Erfüllung eines Auftrages Spesen bzw. Kosten entstehen (z. B. Flugkosten, Leihwagen, Hotelkosten) und diese seitens des Auftragnehmers verauslagt werden, sind sie umgehend gegen Rechnungsstellung und ggf. Nachweis zu erstatten. Der Verwaltungsaufwand hierfür wird mit 3,0 % der Verauslagungskosten berechnet und den Spesen aufgeschlagen.

15. Stornierungen / Auftragsabsage

(1) Bei Absagen oder Stornierungen innerhalb von weniger als 7 Werktagen vor dem ersten Dienstbeginn werden 20 %, bei weniger als 3 Werktagen 50 % und bei weniger als 48 Stunden 90 % der kalkulierten Netto-Auftragswerte bzw. Stunden- und/oder Tagessätze als Ausfallentschädigung fällig. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Securgard kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die zu zahlende Entschädigung entsprechend. Im Gegenzug bleibt der Securgard der Nachweis und die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens als der jeweils geltenden Pauschale ausdrücklich vorbehalten.

(2) Bereits angefallene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Spesen und Drittkosten (z. B. Hotelbuchungen) werden mit der Absage bzw. Stornierung zu jeder Zeit zu 100 % fällig und sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschalen nach Absatz 1 abgedeckt sind.

16. Schriftform

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers anzustellen.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

18. Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

(3) Der Auftragnehmer veröffentlicht die Datenschutzerklärung sowie die Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf seiner Homepage (www.securgard.de).

19. Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

20. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von AS SecurGard / SecurGard. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

21. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: September 2025

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